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==== § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands ====
(1)[[law:estg:57#abs_1_1|1]] Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a
und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und
12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem
31\. [[law:estg:57#abs_1_2|2]]Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2)[[law:estg:57#abs_2_1|1]] Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet verwirklicht worden sind.
(3)[[law:estg:57#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)
[[law:estg:57#abs_4_1|1]]1 § 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des
Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte
vorzunehmen ist.
[[law:estg:57#abs_4_2|2]]2 § 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im
Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5)[[law:estg:57#abs_5_1|1]] § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf
Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der
Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. [[law:estg:57#abs_5_2|2]]Mai 1990
(GBl. [[law:estg:57#abs_5_3|3]]I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6)[[law:estg:57#abs_6_1|1]] § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des
Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.