[[{}law:estg:57|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:62|→]]
==== § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben ====
(1)[[law:estg:58#abs_1_1|1]] Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Absatz 1 des
Steueränderungsgesetzes vom 6. [[law:estg:58#abs_1_2|2]]März 1990 (GBl. [[law:estg:58#abs_1_3|3]]I Nr. 17 S. 136) in
Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung
der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und
Vermögensteuer – Steueränderungsgesetz – vom 16. [[law:estg:58#abs_1_4|4]]März 1990 (GBl. [[law:estg:58#abs_1_5|5]]I Nr.
[[law:estg:58#abs_1_6|6]]21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem
31\. [[law:estg:58#abs_1_7|7]]Dezember 1989 und vor dem 1. [[law:estg:58#abs_1_8|8]]Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt
worden sind.
(2)
[[law:estg:58#abs_2_1|1]]1 Rücklagen nach § 3 Absatz 2 des Steueränderungsgesetzes
vom 6. [[law:estg:58#abs_2_2|2]]März 1990 (GBl. [[law:estg:58#abs_2_3|3]]I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der
Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften
über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer –
Steueränderungsgesetz – vom 16. [[law:estg:58#abs_2_4|4]]März 1990 (GBl. [[law:estg:58#abs_2_5|5]]I Nr. 21 S. 195)
dürfen, soweit sie zum 31. [[law:estg:58#abs_2_6|6]]Dezember 1990 zulässigerweise gebildet
worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgeführt werden.
[[law:estg:58#abs_2_7|7]]2 Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn-
oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
[[law:estg:58#abs_2_8|8]]3 Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter
angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage
eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder
sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3)[[law:estg:58#abs_3_1|1]] Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Absatz 1 der
Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften
über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer –
Steueränderungsgesetz – vom 16. [[law:estg:58#abs_3_2|2]]März 1990 (GBl. [[law:estg:58#abs_3_3|3]]I Nr. 21 S. 195) ist
für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. [[law:estg:58#abs_3_4|4]]Januar 1991 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Betriebsstätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung
der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die
Gegenstand der Betriebsstätte ist.