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=== § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr ===
(1)
[[law:estg:5a#abs_1_1|1]]1 Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1
oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland
der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des
Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu
ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland
durchgeführt wird.
[[law:estg:5a#abs_1_2|2]]2 Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag
des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene
Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
// // 0,92 Euro
* bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
// // 0,69 Euro
* für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000
Nettotonnen,
// // 0,46 Euro
* für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000
Nettotonnen,
// // 0,23 Euro
* für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.
(2)
[[law:estg:5a#abs_2_1|1]]1 Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr
betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im
Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur
Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen
ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt
werden.
[[law:estg:5a#abs_2_2|2]]2 Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer
ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder
ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte
einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar
ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.
[[law:estg:5a#abs_2_3|3]]3 Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten
Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete
Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.
[[law:estg:5a#abs_2_4|4]]4 Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der
weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der
gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2
im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht
übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die
Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1
zu vervielfältigen.
[[law:estg:5a#abs_2_5|5]]5 Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr
überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen
Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von
Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3)
[[law:estg:5a#abs_3_1|1]]1 Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach
Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des
Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses
Wirtschaftsjahres zu stellen.
[[law:estg:5a#abs_3_2|2]]2 Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete
Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder
ausgleichsfähig noch verrechenbar.
[[law:estg:5a#abs_3_3|3]]3 Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu
ändern.
[[law:estg:5a#abs_3_4|4]]4 Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar
geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem
der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.
[[law:estg:5a#abs_3_5|5]]5 Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach
Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er
erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der
Indienststellung gerechnet, endet.
[[law:estg:5a#abs_3_6|6]]6 Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.
[[law:estg:5a#abs_3_7|7]]7 Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach
Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag
stellt, zehn Jahre gebunden.
[[law:estg:5a#abs_3_8|8]]8 Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit
Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende
des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.
[[law:estg:5a#abs_3_9|9]]9 An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften
ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem
er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4)
[[law:estg:5a#abs_4_1|1]]1 Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen
Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes
Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen
Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
[[law:estg:5a#abs_4_2|2]]2 Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei
Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich
festzustellen.
[[law:estg:5a#abs_4_3|3]]3 Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn
hinzuzurechnen:
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf
Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des
auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung
des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft
ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der
Beteiligung.
[[law:estg:5a#abs_4_4|4]]4 Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24
des Umwandlungssteuergesetzes.
[[law:estg:5a#abs_4_5|5]]5 Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines
Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum
Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag
insoweit auf den Rechtsnachfolger über.
[[law:estg:5a#abs_4_6|6]]6 § 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
[[law:estg:5a#abs_4_7|7]]7 Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.
[[law:estg:5a#abs_4_8|8]](4a)
1 Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft.
[[law:estg:5a#abs_4_9|9]]2 Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den
Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen
zuzurechnen.
[[law:estg:5a#abs_4_10|10]]3 Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5)
[[law:estg:5a#abs_5_1|1]]1 Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.
[[law:estg:5a#abs_5_2|2]]2 §§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht
anzuwenden.
[[law:estg:5a#abs_5_3|3]]3 Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur
Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen;
bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach
§ 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu
machen.
[[law:estg:5a#abs_5_4|4]]4 Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1
oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6)
[[law:estg:5a#abs_6_1|1]]1 In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das
unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
dient, der Teilwert anzusetzen.
[[law:estg:5a#abs_6_2|2]]2 Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
legen.