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=== § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen ===
(1)
[[law:estg:5b#abs_1_1|1]]1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a
ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten
Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das
diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
[[law:estg:5b#abs_1_2|2]]2 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze
oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen
Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
[[law:estg:5b#abs_1_3|3]]3 Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen
Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit
entsprechend.
[[law:estg:5b#abs_1_4|4]]4 Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis
3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für
andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.
[[law:estg:5b#abs_1_5|5]]5 Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht
oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln.
[[law:estg:5b#abs_1_6|6]]6 Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere
Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2)
[[law:estg:5b#abs_2_1|1]]1 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
[[law:estg:5b#abs_2_2|2]]2 § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.