[[{}law:estg:5b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:6a|→]]
=== § 6 Bewertung ===
(1)[[law:estg:6#abs_1_1|1]] Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4
Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das
Folgende:
1. [[law:estg:6#abs_1_2|2]]Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen,
sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren
Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung,
erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und
ähnliche Abzüge, anzusetzen.
[[law:estg:6#abs_1_3|3]] 2 Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
[[law:estg:6#abs_1_4|4]] 3 Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des
ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der
Erwerber den Betrieb fortführt.
[[law:estg:6#abs_1_5|5]] 4 Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des
Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden
Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der
Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2
angesetzt werden kann.
[[law:estg:6#abs_1_6|6]]1a. [[law:estg:6#abs_1_7|7]]Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die
Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten
des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
[[law:estg:6#abs_1_8|8]] 2 Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die
Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die
jährlich üblicherweise anfallen.
[[law:estg:6#abs_1_9|9]]1b. [[law:estg:6#abs_1_10|10]]Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile
der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen
für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale
Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des §
255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden,
soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
[[law:estg:6#abs_1_11|11]] 2 Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in
Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
[[law:estg:6#abs_1_12|12]]2. [[law:estg:6#abs_1_13|13]]Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs
(Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle
tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge,
anzusetzen.
[[law:estg:6#abs_1_14|14]] 2 Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser
angesetzt werden.
[[law:estg:6#abs_1_15|15]] 3 Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
[[law:estg:6#abs_1_16|16]]2a. [[law:estg:6#abs_1_17|17]]Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den
Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit
dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht.
[[law:estg:6#abs_1_18|18]] 2 Der Vorratsbestand am Schluss des
Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach
Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des
neuen Wirtschaftsjahres.
[[law:estg:6#abs_1_19|19]] 3 Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach
Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des
Finanzamts abgewichen werden.
[[law:estg:6#abs_1_20|20]]2b. [[law:estg:6#abs_1_21|21]]Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des
Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen
Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des §
5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert
abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.
[[law:estg:6#abs_1_22|22]] 2 Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
[[law:estg:6#abs_1_23|23]]3. [[law:estg:6#abs_1_24|24]]Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
der Nummer 2 anzusetzen.
[[law:estg:6#abs_1_25|25]]3a. [[law:estg:6#abs_1_26|26]]Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung
folgender Grundsätze anzusetzen:
a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der
Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung
solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen,
dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser
Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den
Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten
zu bewerten;
c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung
voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als
Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu
berücksichtigen;
d) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im
wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind
zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
[[law:estg:6#abs_1_27|27]] 2 Rückstellungen für gesetzliche
Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor
Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr
gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum
Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit
nicht anzuwenden.
[[law:estg:6#abs_1_28|28]] 3 Rückstellungen für die Verpflichtung, ein
Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden
muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt
der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25
Jahre;
e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5
Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen
für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die
verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
[[law:estg:6#abs_1_29|29]] 2 Für die Abzinsung von Rückstellungen für
Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der
Erfüllung maßgebend.
[[law:estg:6#abs_1_30|30]] 3 Für die Abzinsung von Rückstellungen für die
Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus
Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f) bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag
maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht
berücksichtigt werden.
[[law:estg:6#abs_1_31|31]]4. [[law:estg:6#abs_1_32|32]]Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die
Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit
dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung
zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
[[law:estg:6#abs_1_33|33]] 2 Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu
mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden
Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im
Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz
oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen
Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1. soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei
Anschaffung vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_34|34]]Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des
Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie
folgt zu mindern: für bis zum 31. [[law:estg:6#abs_1_35|35]]Dezember 2013 angeschaffte
Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität,
dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte
Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der
Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens
10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren
angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.
[[law:estg:6#abs_1_36|36]] Dezember 2018 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_37|37]]Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen;
bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die
Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des
Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3. bei Anschaffung nach dem 31. [[law:estg:6#abs_1_38|38]]Dezember 2018 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_39|39]]Januar 2031
nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine
Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der
Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro
beträgt, oder
4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.
[[law:estg:6#abs_1_40|40]] Dezember 2021 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_41|41]]Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen,
wenn das Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen
Kilometer hat oder
b) die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der
elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.
[[law:estg:6#abs_1_42|42]] Dezember 2024 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_43|43]]Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen,
wenn das Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen
Kilometer hat oder
b) die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der
elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des
Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen
Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX
der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung
nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
[[law:estg:6#abs_1_44|44]] 3 Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit
den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden,
wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten
durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der
privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch
Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder
elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen
Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern
aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1. soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei
Anschaffung vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_45|45]]Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme
zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um
Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für
Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2
in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin
Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.
[[law:estg:6#abs_1_46|46]] Dezember 2018 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_47|47]]Januar 2022 bei der Ermittlung der
insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das
Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu
berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss
das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des
Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3. bei Anschaffung nach dem 31. [[law:estg:6#abs_1_48|48]]Dezember 2018 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_49|49]]Januar 2031
bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die
Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare
Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das
Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat,
und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000
Euro beträgt oder
4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.
[[law:estg:6#abs_1_50|50]] Dezember 2021 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_51|51]]Januar 2025 bei der Ermittlung der
insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das
Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu
berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen
Kilometer hat oder
b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der
elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31.
[[law:estg:6#abs_1_52|52]] Dezember 2024 und vor dem 1. [[law:estg:6#abs_1_53|53]]Januar 2031 bei der Ermittlung der
insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das
Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu
berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a) eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen
Kilometer hat oder
b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der
elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des
Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen
Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX
der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung
nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.
[[law:estg:6#abs_1_54|54]] 4 Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner
Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert
angesetzt werden.
[[law:estg:6#abs_1_55|55]] 5 Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen
und Leistungen.
[[law:estg:6#abs_1_56|56]] 6 Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads,
das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
[[law:estg:6#abs_1_57|57]]5. [[law:estg:6#abs_1_58|58]]Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung
anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung aus
dem Privatvermögen angeschafft oder hergestellt worden ist,
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige
an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt
ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2
Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
[[law:estg:6#abs_1_59|59]] 2 Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für
Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung
oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.
[[law:estg:6#abs_1_60|60]] 3 Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der
Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen
worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden
ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung
der Zeitpunkt der Entnahme.
[[law:estg:6#abs_1_61|61]]5a. [[law:estg:6#abs_1_62|62]]In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das
Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der
Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund
des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses
Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der
andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem
gemeinen Wert.
[[law:estg:6#abs_1_63|63]]5b. [[law:estg:6#abs_1_64|64]]Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem
Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt,
höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
[[law:estg:6#abs_1_65|65]]6. [[law:estg:6#abs_1_66|66]]Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:6#abs_1_67|67]]7. [[law:estg:6#abs_1_68|68]]Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit
dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen.
(2)
[[law:estg:6#abs_2_1|1]]1 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der
Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.
[[law:estg:6#abs_2_2|2]]2 Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht
fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen
mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann
und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter
technisch aufeinander abgestimmt sind.
[[law:estg:6#abs_2_3|3]]3 Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen
betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
[[law:estg:6#abs_2_4|4]]4 Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250
Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein
besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
[[law:estg:6#abs_2_5|5]]5 Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn
diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
[[law:estg:6#abs_2_6|6]](2a)
1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250
Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.
[[law:estg:6#abs_2_7|7]]2 Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und
den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel
gewinnmindernd aufzulösen.
[[law:estg:6#abs_2_8|8]]3 Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus
dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
[[law:estg:6#abs_2_9|9]]4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der
Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.
[[law:estg:6#abs_2_10|10]]5 Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr
angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter
einheitlich anzuwenden.
(3)
[[law:estg:6#abs_3_1|1]]1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines
Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei
der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers
(Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die
sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern
die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt
auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein
bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen
Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine
natürliche Person.
[[law:estg:6#abs_3_2|2]]2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige
Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum
Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht
überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen
Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
nicht veräußert oder aufgibt.
[[law:estg:6#abs_3_3|3]]3 Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten
Werte gebunden.
(4)[[law:estg:6#abs_4_1|1]] Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage
(§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines
anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das
aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)
[[law:estg:6#abs_5_1|1]]1 Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem
Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert
anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt
ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:6#abs_5_2|2]]2 Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen
Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt
sowie für die Überführung zwischen verschiedenen
Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen
Mitunternehmerschaften.
[[law:estg:6#abs_5_3|3]]3 Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in
das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben
Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der
er beteiligt ist, und umgekehrt,
3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen
verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft oder
4. unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener
Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer
übertragen wird.
[[law:estg:6#abs_5_4|4]]4 Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut
innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei
denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch
Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter
zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der
Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem
die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.
[[law:estg:6#abs_5_5|5]]5 Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen
des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar
begründet wird oder dieser sich erhöht.
[[law:estg:6#abs_5_6|6]]6 Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung
des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen
Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
[[law:estg:6#abs_5_7|7]]7 Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder
Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von Satz 5
und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines
unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.
(6)
[[law:estg:6#abs_6_1|1]]1 Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches
übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen
Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.
[[law:estg:6#abs_6_2|2]]2 Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage,
erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.
[[law:estg:6#abs_6_3|3]]3 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a
erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den
Einlagewert des Wirtschaftsguts.
[[law:estg:6#abs_6_4|4]]4 Absatz 5 bleibt unberührt.
(7)[[law:estg:6#abs_7_1|1]] Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
1. bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6
ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4
bis 7 entsprechend anzuwenden.