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==== § 63 Kinder ====
(1)
[[law:estg:63#abs_1_1|1]]1 Als Kinder werden berücksichtigt
1. [[law:estg:63#abs_1_2|2]]Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines
Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
[[law:estg:63#abs_1_3|3]]2 § 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
[[law:estg:63#abs_1_4|4]]3 Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die
Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).
[[law:estg:63#abs_1_5|5]]4 Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz
steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in
anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
[[law:estg:63#abs_1_6|6]]5 Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche
Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen
die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.
[[law:estg:63#abs_1_7|7]]6 Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt,
es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des §
62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
[[law:estg:63#abs_1_8|8]]7 Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des
Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
(2)[[law:estg:63#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem
Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine
hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster
Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten
ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die
dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.