[[{}law:estg:63|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:65|→]]
==== § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ====
(1)[[law:estg:64#abs_1_1|1]] Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)
[[law:estg:64#abs_2_1|1]]1 Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen
gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
[[law:estg:64#abs_2_2|2]]2 Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern,
einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern
aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.
[[law:estg:64#abs_2_3|3]]3 Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das
Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.
[[law:estg:64#abs_2_4|4]]4 Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse
an der Zahlung des Kindergeldes hat.
[[law:estg:64#abs_2_5|5]]5 Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und
Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt;
es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber
der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)
[[law:estg:64#abs_3_1|1]]1 Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten
aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine
Unterhaltsrente zahlt.
[[law:estg:64#abs_3_2|2]]2 Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so
erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste
Unterhaltsrente zahlt.
[[law:estg:64#abs_3_3|3]]3 Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt
keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die
Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.
[[law:estg:64#abs_3_4|4]]4 Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2
Satz 3 und 4 entsprechend.