[[{}law:estg:63|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:65|→]] ==== § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ==== (1)[[law:estg:64#abs_1_1|1]] Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) [[law:estg:64#abs_2_1|1]]1 Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. [[law:estg:64#abs_2_2|2]]2 Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. [[law:estg:64#abs_2_3|3]]3 Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. [[law:estg:64#abs_2_4|4]]4 Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. [[law:estg:64#abs_2_5|5]]5 Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat. (3) [[law:estg:64#abs_3_1|1]]1 Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. [[law:estg:64#abs_3_2|2]]2 Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. [[law:estg:64#abs_3_3|3]]3 Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. [[law:estg:64#abs_3_4|4]]4 Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.