[[{}law:estg:65|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:67|→]]
==== § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum ====
(1)[[law:estg:66#abs_1_1|1]] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
(2)[[law:estg:66#abs_2_1|1]] Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in
dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3)[[law:estg:66#abs_3_1|1]] Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung
mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend
erhöht. [[law:estg:66#abs_3_2|2]]Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu
runden.