[[{}law:estg:65|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:67|→]] ==== § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum ==== (1)[[law:estg:66#abs_1_1|1]] Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2)[[law:estg:66#abs_2_1|1]] Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3)[[law:estg:66#abs_3_1|1]] Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. [[law:estg:66#abs_3_2|2]]Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.