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==== § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis ====
(1)
[[law:estg:68#abs_1_1|1]]1 Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in
den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die
im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind,
unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
[[law:estg:68#abs_1_2|2]]2 Ein Kind, das das 18. [[law:estg:68#abs_1_3|3]]Lebensjahr vollendet hat, ist auf
Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für
die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der
Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2)[[law:estg:68#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:estg:68#abs_3_1|1]] Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende
Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte
Kindergeld.
(4)
[[law:estg:68#abs_4_1|1]]1 Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im
öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung
maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren
bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.
[[law:estg:68#abs_4_2|2]]2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die
Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf,
festzulegen.
(5)
[[law:estg:68#abs_5_1|1]]1 Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung
genannten Mitteilungspflichten und zur Prüfung der jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der jeweiligen Leistung
dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der
Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld,
Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld
nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28
Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen
Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden
Sachverhalt in einem automatisierten Abrufverfahren übermitteln.
[[law:estg:68#abs_5_2|2]]2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter
denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(6)
[[law:estg:68#abs_6_1|1]]1 Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
[[law:estg:68#abs_6_2|2]]April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
[[law:estg:68#abs_6_3|3]]L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2017/492 (ABI. [[law:estg:68#abs_6_4|4]]L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist,
genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen
öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den
für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch
automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.
[[law:estg:68#abs_6_5|5]]2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die
Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf,
festzulegen.
(7)
[[law:estg:68#abs_7_1|1]]1 Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den
Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur
Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2
erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
[[law:estg:68#abs_7_2|2]]2 Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten
Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf
Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.
[[law:estg:68#abs_7_3|3]]3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten
des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.