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=== § 6a Pensionsrückstellung ===
(1)[[law:estg:6a#abs_1_1|1]] Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung
(Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder
laufende Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von
künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt
enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich
nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung
oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung
zulässig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss
eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in
Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2)[[law:estg:6a#abs_2_1|1]] Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die
Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das
Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei
a) erstmals nach dem 31. [[law:estg:6a#abs_2_2|2]]Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das
23\. [[law:estg:6a#abs_2_3|3]]Lebensjahr vollendet,
b) erstmals nach dem 31. [[law:estg:6a#abs_2_4|4]]Dezember 2008 und vor dem 1. [[law:estg:6a#abs_2_5|5]]Januar 2018
zugesagten Pensionsleistungen das 27. [[law:estg:6a#abs_2_6|6]]Lebensjahr vollendet,
c) erstmals nach dem 31. [[law:estg:6a#abs_2_7|7]]Dezember 2000 und vor dem 1. [[law:estg:6a#abs_2_8|8]]Januar 2009
zugesagten Pensionsleistungen das 28. [[law:estg:6a#abs_2_9|9]]Lebensjahr vollendet,
d) erstmals vor dem 1. [[law:estg:6a#abs_2_10|10]]Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30.
[[law:estg:6a#abs_2_11|11]] Lebensjahr vollendet
oder bei nach dem 31. [[law:estg:6a#abs_2_12|12]]Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das
Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den
Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der
Versorgungsfall eintritt.
(3)
[[law:estg:6a#abs_3_1|1]]1 Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem
Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.
[[law:estg:6a#abs_3_2|2]]2 Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der
Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt
ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei
einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den
Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.
[[law:estg:6a#abs_3_3|3]] 2 Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen
hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen
ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag
anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.
[[law:estg:6a#abs_3_4|4]] 3 Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die
vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen
hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des
Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.
[[law:estg:6a#abs_3_5|5]] 4 Erhöhungen oder Verminderungen der
Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die
hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs
ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen
Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn
sie eingetreten sind.
[[law:estg:6a#abs_3_6|6]] 5 Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des
Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die
Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln,
als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.
[[law:estg:6a#abs_3_7|7]] 6 Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung
des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des
Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des
Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr
vollendet; bei nach dem 31. [[law:estg:6a#abs_3_8|8]]Dezember 2000 vereinbarten
Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als
Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des
Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres;
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
[[law:estg:6a#abs_3_9|9]]3 Bei der Berechnung des Teilwerts der
Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4)
[[law:estg:6a#abs_4_1|1]]1 Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr
höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.
[[law:estg:6a#abs_4_2|2]]2 Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen
Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen
beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes
gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.
[[law:estg:6a#abs_4_3|3]]3 In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer
Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf
die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung
am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung
kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gleichmäßig verteilt werden.
[[law:estg:6a#abs_4_4|4]]4 Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses
Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses
Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt werden.
[[law:estg:6a#abs_4_5|5]]5 Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das
Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung
seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt,
darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der
Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr
zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses
Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt werden.
[[law:estg:6a#abs_4_6|6]]6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5
entsprechend.
(5)[[law:estg:6a#abs_5_1|1]] Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der
Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen
Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.