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=== § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen ===
(1)
[[law:estg:6c#abs_1_1|1]]1 § 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden.
[[law:estg:6c#abs_1_2|2]]2 Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden
kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung
als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen
Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden
hat.
(2)
[[law:estg:6c#abs_2_1|1]]1 Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass
die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen
worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
aufgenommen werden.
[[law:estg:6c#abs_2_2|2]]2 In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach
§ 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für
Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach
§ 6b Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug)
oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.