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=== § 6d Euroumrechnungsrücklage ===
(1)
[[law:estg:6d#abs_1_1|1]]1 Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne
des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf
Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden
anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. [[law:estg:6d#abs_1_2|2]]Juni 1997 (ABl. [[law:estg:6d#abs_1_3|3]]EG Nr. [[law:estg:6d#abs_1_4|4]]L
162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. [[law:estg:6d#abs_1_5|5]]Dezember
1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union
gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach
ergebenden Wert anzusetzen.
[[law:estg:6d#abs_1_6|6]]2 Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für
das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen
Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden.
[[law:estg:6d#abs_1_7|7]]3 Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das
Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage
eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
[[law:estg:6d#abs_1_8|8]]4 Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach
dem 31. [[law:estg:6d#abs_1_9|9]]Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend
aufzulösen.
(2)
[[law:estg:6d#abs_2_1|1]]1 In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2
können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung
von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der
Umrechnungskurse ergeben.
[[law:estg:6d#abs_2_2|2]]2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:estg:6d#abs_3_1|1]] Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der
Buchführung verfolgt werden können.