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=== § 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten ===
(1)
[[law:estg:6e#abs_1_1|1]]1 Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein
Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem
von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft,
gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3.
[[law:estg:6e#abs_1_2|2]]2 Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen
Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf
das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als
angeschafft.
(2)
[[law:estg:6e#abs_2_1|1]]1 Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des
vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne
von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter
oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind.
[[law:estg:6e#abs_2_2|2]]2 Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter
oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase.
[[law:estg:6e#abs_2_3|3]]3 Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und
Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,
Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch
und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die
Investitionsphase entfallen.
(3)[[law:estg:6e#abs_3_1|1]] Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen
anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten
außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.
(4)[[law:estg:6e#abs_4_1|1]] Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
(5)[[law:estg:6e#abs_5_1|1]] § 15b bleibt unberührt.