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=== § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung ===
(1)
[[law:estg:7#abs_1_1|1]]1 Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr
entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
[[law:estg:7#abs_1_2|2]]2 Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
[[law:estg:7#abs_1_3|3]]3 Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts-
oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.
[[law:estg:7#abs_1_4|4]]4 Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag
nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem
Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
[[law:estg:7#abs_1_5|5]]5 Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis
7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der
Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen,
die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens
jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die
weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.
[[law:estg:7#abs_1_6|6]]6 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung
nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der
Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in
gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr
entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
[[law:estg:7#abs_1_7|7]]7 Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in
späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der
Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende
Zuschreibung vorzunehmen.
(2)
[[law:estg:7#abs_2_1|1]]1 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die nach dem 30. [[law:estg:7#abs_2_2|2]]Juni 2025 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_2_3|3]]Januar 2028 angeschafft oder
hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen bemessen.
[[law:estg:7#abs_2_4|4]]2 Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert
(Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf
höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in
gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen
und 30 Prozent nicht übersteigen.
[[law:estg:7#abs_2_5|5]]3 Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.
[[law:estg:7#abs_2_6|6]]4 Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht
zulässig.
[[law:estg:7#abs_2_7|7]](2a)
1 Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach
dem 30. [[law:estg:7#abs_2_8|8]]Juni 2025 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_2_9|9]]Januar 2028 angeschafft worden sind,
können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die
folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:
im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr
zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils
fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im
fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent.
[[law:estg:7#abs_2_10|10]]2 Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der
Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in
Anspruch genommen hat.
[[law:estg:7#abs_2_11|11]]3 Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(3)
[[law:estg:7#abs_3_1|1]]1 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen ist zulässig.
[[law:estg:7#abs_3_2|2]]2 In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung
vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert
und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
[[law:estg:7#abs_3_3|3]]3 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
ist nicht zulässig.
(4)
[[law:estg:7#abs_4_1|1]]1 Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung
für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung
abzuziehen:
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht
Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. [[law:estg:7#abs_4_2|2]]März 1985
gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht
erfüllen und die
a) nach dem 31. [[law:estg:7#abs_4_3|3]]Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3
Prozent,
b) vor dem 1. [[law:estg:7#abs_4_4|4]]Januar 2023 und nach dem 31. [[law:estg:7#abs_4_5|5]]Dezember 1924 fertiggestellt
worden sind, jährlich 2 Prozent,
c) vor dem 1. [[law:estg:7#abs_4_6|6]]Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5
Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt
entsprechend.
[[law:estg:7#abs_4_7|7]]2 Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a weniger als 33
Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 50
Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40
Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der
tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung
vorgenommen werden.
[[law:estg:7#abs_4_8|8]]3 Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.
[[law:estg:7#abs_4_9|9]]4 Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für
Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung
des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts
(§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).
(5)
[[law:estg:7#abs_5_1|1]]1 Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können
abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden
Beträge abgezogen werden:
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom
Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_2|2]]Januar 1994 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
// // –
* im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
* jeweils 10 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
3 Jahren
* jeweils 5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
18 Jahren
* jeweils 2,5 Prozent,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom
Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_3|3]]Januar 1995 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
// // –
* im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
* jeweils 5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
6 Jahren
* jeweils 2,5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
36 Jahren
* jeweils 1,25 Prozent,
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie
Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28. [[law:estg:7#abs_5_4|4]]Februar 1989 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_5|5]]Januar 1996
gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. [[law:estg:7#abs_5_6|6]]Februar 1989 auf
Grund eines nach dem 28. [[law:estg:7#abs_5_7|7]]Februar 1989 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_8|8]]Januar 1996
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
// // –
* im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
* jeweils 7 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
6 Jahren
* jeweils 5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
6 Jahren
* jeweils 2 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
24 Jahren
* jeweils 1,25 Prozent,
b) auf Grund eines nach dem 31. [[law:estg:7#abs_5_9|9]]Dezember 1995 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_10|10]]Januar 2004
gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.
[[law:estg:7#abs_5_11|11]] Dezember 1995 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_12|12]]Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
// // –
* im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
* jeweils 5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
6 Jahren
* jeweils 2,5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
36 Jahren
* jeweils 1,25 Prozent,
c) auf Grund eines nach dem 31. [[law:estg:7#abs_5_13|13]]Dezember 2003 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_14|14]]Januar 2006
gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.
[[law:estg:7#abs_5_15|15]] Dezember 2003 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_16|16]]Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
// // –
* im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
* jeweils 4 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
8 Jahren
* jeweils 2,5 Prozent,
// // –
* in den darauf folgenden
32 Jahren
* jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
[[law:estg:7#abs_5_17|17]]2 Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet
werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder
Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.
[[law:estg:7#abs_5_18|18]]3 Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
[[law:estg:7#abs_5_19|19]](5a)
1 Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe
a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen,
wenn mit der Herstellung nach dem 30. [[law:estg:7#abs_5_20|20]]September 2023 und vor dem 1.
[[law:estg:7#abs_5_21|21]]Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach
dem 30. [[law:estg:7#abs_5_22|22]]September 2023 und vor dem 1. [[law:estg:7#abs_5_23|23]]Oktober 2029 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
[[law:estg:7#abs_5_24|24]]2 Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden
Baubeginnsanzeige.
[[law:estg:7#abs_5_25|25]]3 Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine
Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu
erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde
freiwillig angezeigt hat.
[[law:estg:7#abs_5_26|26]]4 Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom
jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
[[law:estg:7#abs_5_27|27]]5 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
[[law:estg:7#abs_5_28|28]]6 Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht
zulässig.
[[law:estg:7#abs_5_29|29]]7 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen ist zulässig.
[[law:estg:7#abs_5_30|30]]8 Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach
dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom
Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
[[law:estg:7#abs_5_31|31]](5b) Die Absätze 4 bis 5a sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und
auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6)[[law:estg:7#abs_6_1|1]] Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die
einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des
Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).