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==== § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes ====
(1)
[[law:estg:70#abs_1_1|1]]1 Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen
durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
[[law:estg:70#abs_1_2|2]]2 Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt
rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in
dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
[[law:estg:70#abs_1_3|3]]3 Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser
Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)
[[law:estg:70#abs_2_1|1]]1 Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf
Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung
des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
[[law:estg:70#abs_2_2|2]]2 Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen
einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge
erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen
Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)
[[law:estg:70#abs_3_1|1]]1 Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die
Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden
Monat beseitigt werden.
[[law:estg:70#abs_3_2|2]]2 Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach
Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt
nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen
Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4)[[law:estg:70#abs_4_1|1]] (weggefallen)