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==== § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes ====
(1)[[law:estg:71#abs_1_1|1]] Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung
eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn
1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder
zum Wegfall des Anspruchs führen, und
2. die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung
für die Vergangenheit aufzuheben ist.
(2)
[[law:estg:71#abs_2_1|1]]1 Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben
des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erhält, sind dem
Berechtigten unverzüglich die vorläufige Einstellung der Zahlung des
Kindergeldes sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
[[law:estg:71#abs_2_2|2]]2 Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(3)[[law:estg:71#abs_3_1|1]] Die Familienkasse hat die vorläufig eingestellte Zahlung des
Kindergeldes unverzüglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der
sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung
der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder
geändert wird.