[[{}law:estg:71|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:75|→]]
==== § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen ====
(1)
[[law:estg:74#abs_1_1|1]]1 Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66
Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der
Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
[[law:estg:74#abs_1_2|2]]2 Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in
Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für
die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
[[law:estg:74#abs_1_3|3]]3 Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle
erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2)[[law:estg:74#abs_2_1|1]] Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die
Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.