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==== § 75 Aufrechnung ====
(1)[[law:estg:75#abs_1_1|1]] Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld kann die
Familienkasse gegen Ansprüche auf Kindergeld bis zu deren Hälfte
aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er
dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der
Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2)[[law:estg:75#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung
von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem
Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten
entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind
handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.