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==== § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren ====
(1)
[[law:estg:77#abs_1_1|1]]1 Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung
erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch
erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
[[law:estg:77#abs_1_2|2]]2 Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.
[[law:estg:77#abs_1_3|3]]3 Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen;
das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2)[[law:estg:77#abs_2_1|1]] Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes,
der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind
erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)
[[law:estg:77#abs_3_1|1]]1 Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu
erstattenden Aufwendungen fest.
[[law:estg:77#abs_3_2|2]]2 Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung
eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2
notwendig war.