[[{}law:estg:76|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:78|→]] ==== § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren ==== (1) [[law:estg:77#abs_1_1|1]]1 Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. [[law:estg:77#abs_1_2|2]]2 Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. [[law:estg:77#abs_1_3|3]]3 Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2)[[law:estg:77#abs_2_1|1]] Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. (3) [[law:estg:77#abs_3_1|1]]1 Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. [[law:estg:77#abs_3_2|2]]2 Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.