[[{}law:estg:7|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:7b|→]]
=== § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen ===
(1)
[[law:estg:7a#abs_1_1|1]]1 Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche
Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der
Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen
Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
[[law:estg:7a#abs_1_2|2]]2 Entsprechendes gilt für nachträgliche
Anschaffungskosten.
[[law:estg:7a#abs_1_3|3]]3 Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so
bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2)
[[law:estg:7a#abs_2_1|1]]1 Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind
die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die
Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung
oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.
[[law:estg:7a#abs_2_2|2]]2 Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts
sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig,
soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind.
[[law:estg:7a#abs_2_3|3]]3 Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der
tatsächlichen Zahlung aufgewendet.
[[law:estg:7a#abs_2_4|4]]4 Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe
eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in
dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels
das Geld tatsächlich zufließt.
[[law:estg:7a#abs_2_5|5]]5 Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld ein Scheck
hingegeben wird.
(3)[[law:estg:7a#abs_3_1|1]] Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch
genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums
mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden.
(4)[[law:estg:7a#abs_4_1|1]] Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1
oder 4 vorzunehmen.
(5)[[law:estg:7a#abs_5_1|1]] Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf
Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in
Anspruch genommen werden.
(6)[[law:estg:7a#abs_6_1|1]] Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der
Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung
bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu
berücksichtigen.
(7)
[[law:estg:7a#abs_7_1|1]]1 Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen
und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen
die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für
diese Beteiligten vorgenommen werden.
[[law:estg:7a#abs_7_2|2]]2 Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen
dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(8)
[[law:estg:7a#abs_8_1|1]]1 Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei
Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur
zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung,
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält.
[[law:estg:7a#abs_8_2|2]]2 Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn
diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(9)[[law:estg:7a#abs_9_1|1]] Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen
worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und
bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5b nach dem Restwert und
dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer
maßgebenden Prozentsatz oder dem nach § 7 Absatz 5a maßgebenden
Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der
Restnutzungsdauer.