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=== § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ===
(1)
[[law:estg:7b#abs_1_1|1]]1 Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis
zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für
Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:7b#abs_1_2|2]]2 Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
[[law:estg:7b#abs_1_3|3]]3 In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz
1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:7b#abs_1_4|4]]4 Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund
vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-
Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der
Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
(2)
[[law:estg:7b#abs_2_1|1]]1 Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_2|2]]August 2018 und vor
dem 1. [[law:estg:7b#abs_2_3|3]]Januar 2022 oder nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_4|4]]Dezember 2022 und vor dem 1.
[[law:estg:7b#abs_2_5|5]] Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen
hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des
Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung
gehörenden Nebenräume,
2. [[law:estg:7b#abs_2_6|6]]Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_7|7]]Dezember 2022 und vor dem
1\. [[law:estg:7b#abs_2_8|8]]Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das
die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse
erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
nachgewiesen wird,
3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken
dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur
vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
[[law:estg:7b#abs_2_9|9]]2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für
Wohnungen,
1. die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_10|10]]August 2018 und vor dem 1. [[law:estg:7b#abs_2_11|11]]Januar 2022
gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen,
2. die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_12|12]]Dezember 2022 und vor dem 1. [[law:estg:7b#abs_2_13|13]]Oktober
2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
Bauanzeige hergestellt werden, 5 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen.
(3)[[law:estg:7b#abs_3_1|1]] Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2
begünstigten Wohnung, jedoch
1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2. maximal 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.
(4)
[[law:estg:7b#abs_4_1|1]]1 Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen
Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn
1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu
Wohnzwecken dient,
2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im
Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun
Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen-
oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei
Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der
begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten überschritten wird.
[[law:estg:7b#abs_4_2|2]]2 Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen
Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind
insoweit aufzuheben oder zu ändern.
[[law:estg:7b#abs_4_3|3]]3 Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder
Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten
ist.
[[law:estg:7b#abs_4_4|4]]4 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht
anzuwenden.
(5)
[[law:estg:7b#abs_5_1|1]]1 Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für
Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur
gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
der Kommission vom 18. [[law:estg:7b#abs_5_2|2]]Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. [[law:estg:7b#abs_5_3|3]]L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-
minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.
[[law:estg:7b#abs_5_4|4]]2 Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden
Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei
Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in
diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen
gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen.
[[law:estg:7b#abs_5_5|5]]3 Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der
Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in
welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden
Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die
die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur
soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem
Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.