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=== § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ===
(1)
[[law:estg:7b#abs_1_1|1]]1 Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können
nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis
zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für
Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:7b#abs_1_2|2]]2 Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
[[law:estg:7b#abs_1_3|3]]3 In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz
1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:7b#abs_1_4|4]]4 Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund
vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-
Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der
Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
(2)
[[law:estg:7b#abs_2_1|1]]1 Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen
werden, wenn
1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_2|2]]August 2018 und vor
dem 1. [[law:estg:7b#abs_2_3|3]]Januar 2022 oder nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_4|4]]Dezember 2022 und vor dem 1.
[[law:estg:7b#abs_2_5|5]] Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen
hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des
Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung
gehörenden Nebenräume,
2. [[law:estg:7b#abs_2_6|6]]Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_7|7]]Dezember 2022 und vor dem
1\. [[law:estg:7b#abs_2_8|8]]Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum
getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das
die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse
erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
nachgewiesen wird,
3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken
dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur
vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
[[law:estg:7b#abs_2_9|9]]2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für
Wohnungen,
1. die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_10|10]]August 2018 und vor dem 1. [[law:estg:7b#abs_2_11|11]]Januar 2022
gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen,
2. die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_2_12|12]]Dezember 2022 und vor dem 1. [[law:estg:7b#abs_2_13|13]]Oktober
2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
Bauanzeige hergestellt werden, 5 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
nicht übersteigen.
(3)[[law:estg:7b#abs_3_1|1]] Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2
begünstigten Wohnung, jedoch
1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2. maximal 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.
(4)
[[law:estg:7b#abs_4_1|1]]1 Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen
Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn
1. die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu
Wohnzwecken dient,
2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im
Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun
Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen-
oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
3. die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei
Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der
begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten überschritten wird.
[[law:estg:7b#abs_4_2|2]]2 Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen
Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind
insoweit aufzuheben oder zu ändern.
[[law:estg:7b#abs_4_3|3]]3 Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder
Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten
ist.
[[law:estg:7b#abs_4_4|4]]4 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht
anzuwenden.
(5)
[[law:estg:7b#abs_5_1|1]]1 Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur
gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831
eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in
geeigneter Weise nachgewiesen wird.
[[law:estg:7b#abs_5_2|2]]2 Satz 1 ist auf Sonderabschreibungen für neue Wohnungen,
die aufgrund eines nach dem 31. [[law:estg:7b#abs_5_3|3]]Dezember 2022 und vor dem 1. [[law:estg:7b#abs_5_4|4]]Oktober
2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
Bauanzeige hergestellt werden, nur bei Anspruchsberechtigten mit
Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 anzuwenden.