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=== § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ===
(1)
[[law:estg:7g#abs_1_1|1]]1 Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung
oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet
oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).
[[law:estg:7g#abs_1_2|2]]2 Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch
genommen werden, wenn
1. der Gewinn
a) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne
Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der
Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2. der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den
Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden
Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch
Datenfernübertragung übermittelt.
[[law:estg:7g#abs_1_3|3]] 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; §
150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
[[law:estg:7g#abs_1_4|4]] 3 In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen
der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden
oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt
einzureichenden Unterlagen ergeben.
[[law:estg:7g#abs_1_5|5]]3 Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
[[law:estg:7g#abs_1_6|6]]4 Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs
und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1
insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach
den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb
200 000 Euro nicht übersteigen.
(2)
[[law:estg:7g#abs_2_1|1]]1 Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können
bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe
der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4
hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht
übersteigen.
[[law:estg:7g#abs_2_2|2]]2 Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen
Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach
Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die
Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch
nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.
[[law:estg:7g#abs_2_3|3]]3 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um
bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1,
gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3)
[[law:estg:7g#abs_3_1|1]]1 Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge
nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet
wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die
vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf
der Investitionsfrist ist zulässig.
[[law:estg:7g#abs_3_2|2]]2 Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres
bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung
zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder
Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.
[[law:estg:7g#abs_3_3|3]]3 Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder
Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
[[law:estg:7g#abs_3_4|4]]4 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht
anzuwenden.
(4)
[[law:estg:7g#abs_4_1|1]]1 Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes
Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet
oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der
Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu
machen.
[[law:estg:7g#abs_4_2|2]]2 Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre
bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde
gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide
insoweit zu ändern.
[[law:estg:7g#abs_4_3|3]]3 Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder
Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.
[[law:estg:7g#abs_4_4|4]]4 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht
anzuwenden.
(5)[[law:estg:7g#abs_5_1|1]] Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6)[[law:estg:7g#abs_6_1|1]] Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch
genommen werden, wenn
1. der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung
vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht
überschreitet, und
2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im
darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder
fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt
entsprechend.
(7)
[[law:estg:7g#abs_7_1|1]]1 Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die
Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
[[law:estg:7g#abs_7_2|2]]2 Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene
Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der
Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1
gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.
[[law:estg:7g#abs_7_3|3]]3 Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines
Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen
dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem
Sonderbetriebsvermögen.