[[{}law:estg:7g|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:7i|→]]
=== § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ===
(1)
[[law:estg:7h#abs_1_1|1]]1 Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich
kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 bis 5a im Jahr
der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9
Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.
[[law:estg:7h#abs_1_2|2]]2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1
dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
[[law:estg:7h#abs_1_3|3]]3 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im
Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch
für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne
der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines
gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
[[law:estg:7h#abs_1_4|4]]4 Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
gedeckt sind.
[[law:estg:7h#abs_1_5|5]]5 Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert
den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen
für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich
hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden
Prozentsatz zu bemessen.
[[law:estg:7h#abs_1_6|6]](1a)
1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur
Herstellung eines neuen Gebäudes führen.
[[law:estg:7h#abs_1_7|7]]2 Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen
Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.
(2)
[[law:estg:7h#abs_2_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur
in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich
rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen
nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.
[[law:estg:7h#abs_2_2|2]]2 Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach
Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu
ändern.
(3)[[law:estg:7h#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und
auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.