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=== § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen ===
(1)
[[law:estg:7i#abs_1_1|1]]1 Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 bis 5a im Jahr der
Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9
Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, absetzen.
[[law:estg:7i#abs_1_2|2]]2 Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das
Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der
schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.
[[law:estg:7i#abs_1_3|3]]3 Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die
Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:7i#abs_1_4|4]]4 Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil,
das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal
erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt
ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den
Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang
zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.
[[law:estg:7i#abs_1_5|5]]5 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren
auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen
im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem
rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
[[law:estg:7i#abs_1_6|6]]6 Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz
2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.
[[law:estg:7i#abs_1_7|7]]7 Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
[[law:estg:7i#abs_1_8|8]]8 § 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
[[law:estg:7i#abs_2_1|1]]1 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur
in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich
rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von
der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes
1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der
Aufwendungen nachweist.
[[law:estg:7i#abs_2_2|2]]2 Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege
zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach
Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu
ändern.
(3)[[law:estg:7i#abs_3_1|1]] § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.