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=== § 8 Einnahmen ===
(1)
[[law:estg:8#abs_1_1|1]]1 Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
[[law:estg:8#abs_1_2|2]]2 Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene
Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und
andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
[[law:estg:8#abs_1_3|3]]3 Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die
ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)
[[law:estg:8#abs_2_1|1]]1 Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost,
Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort
anzusetzen.
[[law:estg:8#abs_2_2|2]]2 Für die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
entsprechend.
[[law:estg:8#abs_2_3|3]]3 Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für
jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6
Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz
1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.
[[law:estg:8#abs_2_4|4]]4 Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die
private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz
3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt
werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und
der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
[[law:estg:8#abs_2_5|5]]5 Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer
Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit
0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn
für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
[[law:estg:8#abs_2_6|6]]6 Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch
Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte
maßgebend.
[[law:estg:8#abs_2_7|7]]7 Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen
anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
unterliegen.
[[law:estg:8#abs_2_8|8]]8 Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen
Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im
Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine
Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach
Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für
die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.
[[law:estg:8#abs_2_9|9]]9 Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit
unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende
Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9
Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.
[[law:estg:8#abs_2_10|10]]10 Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge
der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.
[[law:estg:8#abs_2_11|11]]11 Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben
außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im
Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den
Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur
dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden.
[[law:estg:8#abs_2_12|12]]12 Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung
von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken
überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte
Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser
nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im
Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)
[[law:estg:8#abs_3_1|1]]1 Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines
Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,
vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40
pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von
Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der
Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren
oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen
Geschäftsverkehr anbietet.
[[law:estg:8#abs_3_2|2]]2 Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten
Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem
Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigen.
(4)
[[law:estg:8#abs_4_1|1]]1 Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des
Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge
oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung
herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.
[[law:estg:8#abs_4_2|2]]2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung
auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder
auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen
Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.