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==== § 82 Altersvorsorgebeiträge ====
(1)
[[law:estg:82#abs_1_1|1]]1 Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in
§ 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags
1. [[law:estg:82#abs_1_2|2]]Beiträge,
2. [[law:estg:82#abs_1_3|3]]Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase
zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach
§ 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert
ist (Altersvorsorgevertrag).
[[law:estg:82#abs_1_4|4]]2 Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des §
171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
[[law:estg:82#abs_1_5|5]]3 Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom
Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden
Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die
zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen
Darlehens abgetreten wurden.
[[law:estg:82#abs_1_6|6]]4 Im Fall der Übertragung von gefördertem
Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen
Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge
nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als
Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder
Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht.
[[law:estg:82#abs_1_7|7]]5 Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur
berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem
31\. [[law:estg:82#abs_1_8|8]]Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im
Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.
[[law:estg:82#abs_1_9|9]]6 Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3
Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die
nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beiträge oder
Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.
[[law:estg:82#abs_1_10|10]]7 Bei einer Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9
Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor
geleisteten Beiträge oder Tilgungsleistungen als
Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.
[[law:estg:82#abs_1_11|11]]8 Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4
gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge
nach Satz 1.
(2)
[[law:estg:82#abs_2_1|1]]1 Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
a) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers
geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung und
b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die
dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des
Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a
und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des
Betriebsrentengesetzes selbst erbringt.
[[law:estg:82#abs_2_2|2]]2 Satz 1 gilt nur, wenn
1.
[[law:estg:82#abs_2_3|3]] a) vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als
monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als
Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer
anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. [[law:estg:82#abs_2_4|4]]Lebensjahr
ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten
Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu
zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu
30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und
b) ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des
letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der
Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
2. bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des
Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die
Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als
Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
[[law:estg:82#abs_2_5|5]]3 Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem
vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3)[[law:estg:82#abs_3_1|1]] Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile,
die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des
Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden,
wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4)[[law:estg:82#abs_4_1|1]] Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
1. [[law:estg:82#abs_4_2|2]]Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften
Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. [[law:estg:82#abs_4_3|3]]Oktober 1997 (BGBl. [[law:estg:82#abs_4_4|4]]I S. 2678),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. [[law:estg:82#abs_4_5|5]]Juli 2008 (BGBl.
[[law:estg:82#abs_4_6|6]] I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung,
3. [[law:estg:82#abs_4_7|7]]Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend
gemacht werden,
4. [[law:estg:82#abs_4_8|8]]Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9
Nummer 2 oder
5. [[law:estg:82#abs_4_9|9]]Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.
(5)
[[law:estg:82#abs_5_1|1]]1 Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes
Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf
einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in
welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge
berücksichtigt werden sollen,
2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt
werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine
Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich
eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach §
92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr
bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der
Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber
informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert,
dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen
nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
[[law:estg:82#abs_5_2|2]]2 Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem
Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (§ 81) die
entsprechenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für das zurückliegende
Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten
Verfahren mitzuteilen.
[[law:estg:82#abs_5_3|3]]3 Die Beträge nach Satz 1 gelten für die Ermittlung der zu
zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge
für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden.
[[law:estg:82#abs_5_4|4]]4 Für die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei
der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen
des § 2 Absatz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 gezahlten
Altersvorsorgebeiträge weder für das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2
noch für das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichtigen.