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==== § 85 Kinderzulage ====
(1)
[[law:estg:85#abs_1_1|1]]1 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich
185 Euro.
[[law:estg:85#abs_1_2|2]]2 Für ein nach dem 31. [[law:estg:85#abs_1_3|3]]Dezember 2007 geborenes Kind erhöht
sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro.
[[law:estg:85#abs_1_4|4]]3 Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den
Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert
wird.
[[law:estg:85#abs_1_5|5]]4 Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind
Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für
den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr
Kindergeld festgesetzt worden ist.
(2)
[[law:estg:85#abs_2_1|1]]1 Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander
verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird
die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem
Vater.
[[law:estg:85#abs_2_2|2]]2 Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander
verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd
getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die
Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld
festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil.
[[law:estg:85#abs_2_3|3]]3 Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht
zurückgenommen werden.