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==== § 86 Mindesteigenbeitrag ====
(1)
[[law:estg:86#abs_1_1|1]]1 Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der
Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.
[[law:estg:86#abs_1_2|2]]2 Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem
dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,
3. in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4
erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
bestehen würde und
4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen
des § 10a Absatz 1 Satz 4,
jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte
Höchstbetrag, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört
der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der
Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter
Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.
[[law:estg:86#abs_1_3|3]]3 Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des
Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines
Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.
[[law:estg:86#abs_1_4|4]]4 Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro
zu leisten.
[[law:estg:86#abs_1_5|5]]5 Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag
nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu
leisten.
[[law:estg:86#abs_1_6|6]]6 Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem
Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.
(2)
[[law:estg:86#abs_2_1|1]]1 Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch
auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis
nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten
Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt
zustehenden Zulagen erbracht hat.
[[law:estg:86#abs_2_2|2]]2 Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde
gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die
Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der
Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des
Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.
[[law:estg:86#abs_2_3|3]]3 Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit
einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des
Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu
berücksichtigen.
(3)
[[law:estg:86#abs_3_1|1]]1 Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des §
13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums
als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres
gelten.
[[law:estg:86#abs_3_2|2]]2 Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben
unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu
berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4)[[law:estg:86#abs_4_1|1]] Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen
haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für
dieses Beitragsjahr nicht.
(5)[[law:estg:86#abs_5_1|1]] Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der
Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und
Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
hinzuzurechnen:
1. die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum
Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und
2. die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.