[[{}law:estg:86|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:88|→]] ==== § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge ==== (1) [[law:estg:87#abs_1_1|1]]1 Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. [[law:estg:87#abs_1_2|2]]2 Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. [[law:estg:87#abs_1_3|3]]3 Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen. (2) [[law:estg:87#abs_2_1|1]]1 Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. [[law:estg:87#abs_2_2|2]]2 Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.