[[{}law:estg:86|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:88|→]]
==== § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge ====
(1)
[[law:estg:87#abs_1_1|1]]1 Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte
Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage
nur für zwei dieser Verträge gewährt.
[[law:estg:87#abs_1_2|2]]2 Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag
muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein.
[[law:estg:87#abs_1_3|3]]3 Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese
Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
(2)
[[law:estg:87#abs_2_1|1]]1 Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage
für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere
Altersvorsorgeverträge verteilen.
[[law:estg:87#abs_2_2|2]]2 Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den
zuerst die Zulage beantragt wird.