[[{}law:estg:88|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:90|→]]
==== § 89 Antrag ====
(1)
[[law:estg:89#abs_1_1|1]]1 Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem
Anbieter seines Vertrages einzureichen; dies kann auch elektronisch
unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten erfolgen, wenn sowohl der
Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren
einverstanden sind.
[[law:estg:89#abs_1_2|2]]2 Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr
Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem
Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Verträge die Zulage überwiesen
werden soll.
[[law:estg:89#abs_1_3|3]]3 Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als
zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den
höchsten Altersvorsorgebeiträgen gewährt.
[[law:estg:89#abs_1_4|4]]4 Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch
die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2
berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen
Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.
[[law:estg:89#abs_1_5|5]]5 Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter
unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer
Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt; dies kann auch
elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der
Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.
[[law:estg:89#abs_1_6|6]](1a)
1 Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages
unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten schriftlich
bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes
Beitragsjahr zu beantragen; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn
sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem
Verfahren einverstanden sind.
[[law:estg:89#abs_1_7|7]]2 Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung
geänderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter von einer Änderung
der Verhältnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle zu
unterrichten.
[[law:estg:89#abs_1_8|8]]3 Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des
Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen
soll, gegenüber dem Anbieter zu erklären.
(2)
[[law:estg:89#abs_2_1|1]]1 Der Anbieter ist verpflichtet,
a) die Vertragsdaten,
b) die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des
Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe
einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des
Mindesteigenbeitrags (§ 86),
d) die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für die
Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs und
Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen.
[[law:estg:89#abs_2_2|2]]2 Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines
Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden
Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln.
[[law:estg:89#abs_2_3|3]]3 Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5.
[[law:estg:89#abs_2_4|4]]4 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
[[law:estg:89#abs_3_1|1]]1 Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt
worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1
erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf
das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
[[law:estg:89#abs_3_2|2]]2 Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1
genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende
des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung,
spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Antragsfrist, zu übermitteln.
[[law:estg:89#abs_3_3|3]]3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.