[[{}law:estg:8|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:9a|→]]
=== § 9 Werbungskosten ===
(1)
[[law:estg:9#abs_1_1|1]]1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
[[law:estg:9#abs_1_2|2]]2 Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
[[law:estg:9#abs_1_3|3]]3 Werbungskosten sind auch
1. [[law:estg:9#abs_1_4|4]]Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten
und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
[[law:estg:9#abs_1_5|5]] 2 Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen
werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb ergibt;
2. [[law:estg:9#abs_1_6|6]]Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und
Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder
auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmeerzielung dienen;
3. [[law:estg:9#abs_1_7|7]]Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. [[law:estg:9#abs_1_8|8]]Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.
[[law:estg:9#abs_1_9|9]] 2 Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte
aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro
anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer
Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen
eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
[[law:estg:9#abs_1_10|10]] 3 Die Entfernungspauschale gilt nicht für
Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3
Nummer 32.
[[law:estg:9#abs_1_11|11]] 4 Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste
Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann
zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger
ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
[[law:estg:9#abs_1_12|12]] 5 Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3
steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der
Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den
ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.
[[law:estg:9#abs_1_13|13]] 6 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind
die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am
nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich
aufgesucht wird.
[[law:estg:9#abs_1_14|14]] 7 Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht
anzuwenden.
[[law:estg:9#abs_1_15|15]] 8 Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes
1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz
2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste
Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen
Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen
Kilometer
a) von 0,35 Euro für 2021,
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag
als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen
oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
[[law:estg:9#abs_1_16|16]]4a. [[law:estg:9#abs_1_17|17]]Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die
nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne
des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.
[[law:estg:9#abs_1_18|18]] 2 Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels
entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen
angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel
(Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem
Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
[[law:estg:9#abs_1_19|19]] 3 Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte
(§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen
Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur
Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder
dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich
aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die
Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung
nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.
[[law:estg:9#abs_1_20|20]] 4 Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen
Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
[[law:estg:9#abs_1_21|21]]5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
[[law:estg:9#abs_1_22|22]] 2 Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn
der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte
einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte wohnt.
[[law:estg:9#abs_1_23|23]] 3 Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das
Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den
Kosten der Lebensführung voraus.
[[law:estg:9#abs_1_24|24]] 4 Als Unterkunftskosten für eine doppelte
Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für
die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im
Monat.
[[law:estg:9#abs_1_25|25]] 5 Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück
(Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt
wöchentlich abgezogen werden.
[[law:estg:9#abs_1_26|26]] 6 Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine
Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für
jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
[[law:estg:9#abs_1_27|27]] 7 Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:9#abs_1_28|28]] 8 Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen
Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.
[[law:estg:9#abs_1_29|29]] 9 Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine
Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026
abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen
Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des
eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30
Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a) von 0,35 Euro für 2021,
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
[[law:estg:9#abs_1_30|30]]5a. notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich
veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste
Tätigkeitsstätte ist.
[[law:estg:9#abs_1_31|31]] 2 Übernachtungskosten sind die tatsächlichen
Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur
Übernachtung.
[[law:estg:9#abs_1_32|32]] 3 Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil
der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in
keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur
diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch
den Arbeitnehmer angefallen wären.
[[law:estg:9#abs_1_33|33]] 4 Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen
beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste
Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe
des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.
[[law:estg:9#abs_1_34|34]] 5 Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die
Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
[[law:estg:9#abs_1_35|35]]5b. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner
auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des
Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im
Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für
Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine
Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz
5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.
[[law:estg:9#abs_1_36|36]] 2 Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem
Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine
Pauschale von 9 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an
dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3
Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6. [[law:estg:9#abs_1_37|37]]Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und
typische Berufskleidung.
[[law:estg:9#abs_1_38|38]] 2 Nummer 7 bleibt unberührt;
7. [[law:estg:9#abs_1_39|39]]Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung,
Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.
[[law:estg:9#abs_1_40|40]] 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend
anzuwenden.
(2)
[[law:estg:9#abs_2_1|1]]1 Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche
Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die
Familienheimfahrten veranlasst sind.
[[law:estg:9#abs_2_2|2]]2 Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr
insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
[[law:estg:9#abs_2_3|3]]3 Menschen mit Behinderungen,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt
und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
und für Familienheimfahrten ansetzen.
[[law:estg:9#abs_2_4|4]]4 Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch
amtliche Unterlagen nachzuweisen.
(3)[[law:estg:9#abs_3_1|1]] Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten
bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7
entsprechend.
(4)
[[law:estg:9#abs_4_1|1]]1 Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des
Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der
Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
[[law:estg:9#abs_4_2|2]]2 Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die
dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese
ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
[[law:estg:9#abs_4_3|3]]3 Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere
auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des
Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an
einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
[[law:estg:9#abs_4_4|4]]4 Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche
Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist
erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der
Arbeitnehmer dauerhaft
1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel
seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
[[law:estg:9#abs_4_5|5]]5 Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine
erste Tätigkeitsstätte.
[[law:estg:9#abs_4_6|6]]6 Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere
Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste
Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.
[[law:estg:9#abs_4_7|7]]7 Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht
eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende
Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.
[[law:estg:9#abs_4_8|8]]8 Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine
Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum
Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:9#abs_4_9|9]](4a)
1 Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung
sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten
abziehbar.
[[law:estg:9#abs_4_10|10]]2 Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und
ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche
Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen,
beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale
anzusetzen.
[[law:estg:9#abs_4_11|11]]3 Diese beträgt
1. 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von
seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2. jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an
diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner
Wohnung übernachtet,
3. 14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung
außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der
ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige
berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden
Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag
gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt
mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
abwesend ist.
[[law:estg:9#abs_4_12|12]]4 Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte,
gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2
und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
[[law:estg:9#abs_4_13|13]]5 Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der
Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge,
die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit
80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt
werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser
Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.
[[law:estg:9#abs_4_14|14]]6 Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten
drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt.
[[law:estg:9#abs_4_15|15]]7 Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie
mindestens vier Wochen dauert.
[[law:estg:9#abs_4_16|16]]8 Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer
Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber
oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur
Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten
Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 Prozent,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5
maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die
Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.
[[law:estg:9#abs_4_17|17]]9 Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der
zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden
oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal
besteuert werden.
[[law:estg:9#abs_4_18|18]]10 Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt
gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.
[[law:estg:9#abs_4_19|19]]11 Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für
Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.
[[law:estg:9#abs_4_20|20]]12 Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die
Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen
nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von
Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom
eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend
ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an
dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes
4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende
Pauschbetrag abziehbar.
[[law:estg:9#abs_4_21|21]]13 Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem
Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde,
ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar
vorausgegangen ist.
(5)
[[law:estg:9#abs_5_1|1]]1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12
und Absatz 6 gilt sinngemäß.
[[law:estg:9#abs_5_2|2]]2 Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten
entsprechend.
(6)
[[law:estg:9#abs_6_1|1]]1 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten,
wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung
(Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die
Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfindet.
[[law:estg:9#abs_6_2|2]]2 Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1
liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von
12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung
durchgeführt wird.
[[law:estg:9#abs_6_3|3]]3 Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der
Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen
Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
[[law:estg:9#abs_6_4|4]]4 Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht
vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen
Beendigung als abgeschlossen.
[[law:estg:9#abs_6_5|5]]5 Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch
abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer
Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die
entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.