[[{}law:estg:89|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:91|→]]
==== § 90 Verfahren ====
(1)
[[law:estg:90#abs_1_1|1]]1 Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr
erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein
Zulageanspruch besteht.
[[law:estg:90#abs_1_2|2]]2 Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung
keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle
zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine
Zulagenummer.
[[law:estg:90#abs_1_3|3]]3 Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach
§ 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags nach §
89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird
sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2)
[[law:estg:90#abs_2_1|1]]1 Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den
Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse
nach erfolgter Berechnung nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91.
[[law:estg:90#abs_2_2|2]]2 Ein gesonderter Bescheid ergeht vorbehaltlich des
Absatzes 4 nicht.
[[law:estg:90#abs_2_3|3]]3 Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den
begünstigten Verträgen gutzuschreiben.
[[law:estg:90#abs_2_4|4]]4 Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das
Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter
überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt
werden.
[[law:estg:90#abs_2_5|5]]5 Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale
Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit.
[[law:estg:90#abs_2_6|6]]6 Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die
Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser
Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3)
[[law:estg:90#abs_3_1|1]]1 Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf
die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund
neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch
ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu
Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem
Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und
dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen.
[[law:estg:90#abs_3_2|2]]2 Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das
Konto zu belasten.
[[law:estg:90#abs_3_3|3]]3 Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten
Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen
Stelle anzumelden und an diese abzuführen.
[[law:estg:90#abs_3_4|4]]4 Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
[[law:estg:90#abs_3_5|5]]5 Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der
Abgabenordnung.
[[law:estg:90#abs_3_6|6]]6 Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den
Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a und deren
nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten nicht; die zentrale
Stelle hat die Zulage des Zulageberechtigten als auch des nach § 79
Satz 2 förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der
Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war,
zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem
Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet
wurden.
[[law:estg:90#abs_3_7|7]]7 Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten
innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der
zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht
innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 darüber abschließend
beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach
Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides.
[[law:estg:90#abs_3_8|8]](3a)
1 Erfolgt nach der Durchführung einer
versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht
gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag
nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und
abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit
1. das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des
Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und
2. im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der
Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
[[law:estg:90#abs_3_9|9]]2 Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-
Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer
Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu
Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den
Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom
Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem
Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem
Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des
Rückforderungsbetrags nicht ausreicht.
[[law:estg:90#abs_3_10|10]]3 Der Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle
die nach Absatz 3 einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung mitzuteilen.
(4)
[[law:estg:90#abs_4_1|1]]1 Eine Festsetzung der Zulage erfolgt
1. von Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschließend
berechnete Zulage von der beantragten Zulage abweicht,
2. im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,
3. auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits
eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder
4. auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den
Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung
unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits
erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder
die Frist nach Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist.
[[law:estg:90#abs_4_2|2]]2 Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder
elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die
zentrale Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der
Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das
Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen
soll.
[[law:estg:90#abs_4_3|3]]3 Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen Stelle
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2
maßgebenden Bescheinigung nach § 92 mit.
[[law:estg:90#abs_4_4|4]]4 Er hat auf Anforderung weitere ihm vorliegende, für die
Festsetzung erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergänzende
Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch elektronisch
erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit
diesem Verfahren einverstanden sind.
[[law:estg:90#abs_4_5|5]]5 Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem
Anbieter und die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanzamt
mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die
zentrale Stelle dem Finanzamt ebenfalls mit.
[[law:estg:90#abs_4_6|6]]6 Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
[[law:estg:90#abs_4_7|7]]7 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach § 89
Absatz 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des
Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt
worden ist und die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89
Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an den Anbieter
nachgereicht werden.
(5)
[[law:estg:90#abs_5_1|1]]1 Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder
Einspruchsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens oder
Einspruchsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung
nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle
nachholen.
[[law:estg:90#abs_5_2|2]]2 Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter
Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu
informieren.
[[law:estg:90#abs_5_3|3]]3 Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des
Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens eine wirksame
Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so
gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt.