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==== § 91 Datenerhebung und Datenabgleich ====
(1)
[[law:estg:91#abs_1_1|1]]1 Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die
Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse,
die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen
und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des
Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2
durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des
Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der
landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu
den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz
1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung
oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach
§ 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen
sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und
des Kindes anzugeben.
[[law:estg:91#abs_1_2|2]]2 Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale
Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2
übermittelten Daten automatisiert abgleichen.
[[law:estg:91#abs_1_3|3]]3 Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der
Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder
der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem
Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte
Feststellung ist insoweit zu ändern.
[[law:estg:91#abs_1_4|4]]4 Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zentralen
Stelle unanfechtbar festgesetzt worden, sind diese gesondert
festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend und
auch der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4 zu Grunde zu
legen.
(2)
[[law:estg:91#abs_2_1|1]]1 Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten
nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. [[law:estg:91#abs_2_2|2]]März des dem
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu
übermitteln.
[[law:estg:91#abs_2_3|3]]2 Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor,
hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des
folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach
Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.