[[{}law:estg:92|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:92b|→]]
==== § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung ====
(1)
[[law:estg:92a#abs_1_1|1]]1 Der Zulageberechtigte kann das in einem
Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem
Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das
verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro beträgt,
teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung
oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck
aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens
3 000 Euro beträgt, oder
2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von
Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für
die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines
zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene
Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder
3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung
eines Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn
a) das dafür entnommene Kapital
aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung
vorgenommenen Umbau verwendet wird oder
bb) mindestens 20 000 Euro beträgt,
b) das dafür entnommene Kapital
aa) zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen entfällt, die die Vorgaben der
DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell
möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der
Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die
zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu
bestätigen; oder
bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4
entfällt, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden; § 35c
Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und
c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die
Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine
Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c in Anspruch nimmt oder
nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder
elektronisch bestätigt.
[[law:estg:92a#abs_1_2|2]] 2 Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung
nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben.
[[law:estg:92a#abs_1_3|3]] 3 Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im
Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der
Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben;
dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als
auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.
[[law:estg:92a#abs_1_4|4]]2 Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.
[[law:estg:92a#abs_1_5|5]]3 Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung
von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
werden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im
Bundesbaublatt veröffentlicht.
[[law:estg:92a#abs_1_6|6]]4 Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach
Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8
der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige, die für ein Sachgebiet bestellt sind, das die
Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und
die eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem
Gebiet nachweisen.
[[law:estg:92a#abs_1_7|7]]5 Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2. eine eigene Eigentumswohnung oder
3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die
Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und
auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war,
soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung
nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird.
[[law:estg:92a#abs_1_8|8]]6 Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein
eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des
Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des
Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.
[[law:estg:92a#abs_1_9|9]]7 Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf
den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages
abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b
ausgestellt hat.
[[law:estg:92a#abs_1_10|10]]8 Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als
Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten
im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt.
(2)
[[law:estg:92a#abs_2_1|1]]1 Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die
Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die
hierfür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf
den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen
(Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden
Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto
(Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter
jährlich den Stand des Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung mit.
[[law:estg:92a#abs_2_2|2]]2 Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie
Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der
unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung
eingesetzten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen;
zur Tilgung eingesetzte ungeförderte Beiträge einschließlich der
darauf entfallenden Erträge fließen dem Zulageberechtigten in diesem
Zeitpunkt zu.
[[law:estg:92a#abs_2_3|3]]3 Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals für das
Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem
Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen.
[[law:estg:92a#abs_2_4|4]]4 Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um
1. [[law:estg:92a#abs_2_5|5]]Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden
zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der
Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto
eingestellten Beträge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt,
hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen; erfolgt die
Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto,
hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung
erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit
Wohnförderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen
Stelle zusätzlich mitzuteilen;
2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
[[law:estg:92a#abs_2_6|6]]5 Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des
Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des
Wohnförderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur
Vollendung des 85. [[law:estg:92a#abs_2_7|7]]Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der
Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter
vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60.
[[law:estg:92a#abs_2_8|8]]Lebensjahres und des 68. [[law:estg:92a#abs_2_9|9]]Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen
muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die
Vollendung des 67. [[law:estg:92a#abs_2_10|10]]Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; die
Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. [[law:estg:92a#abs_2_11|11]]Lebensjahr
des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine
Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente
auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt.
[[law:estg:92a#abs_2_12|12]]6 Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der
Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen
Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen
(Auflösungsbetrag).
[[law:estg:92a#abs_2_13|13]]7 Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren
Darlehenstilgung die Beträge nach Satz 2 erster Halbsatz und der
Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto hat zu
Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des
zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung
oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen.
[[law:estg:92a#abs_2_14|14]]8 Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz
2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des
Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollständig
übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen
Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das
Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen
Altersvorsorgevertrag fort.
[[law:estg:92a#abs_2_15|15]]9 Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach
Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als
auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die
zentrale Stelle das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt
es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort,
auf den die Einzahlung erfolgt ist.
[[law:estg:92a#abs_2_16|16]]10 Die zentrale Stelle teilt die Schließung des
Wohnförderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags
mit Wohnförderkonto mit.
[[law:estg:92a#abs_2_17|17]](2a)
1 Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der
Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über,
geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des
übergegangenen Eigentumsanteils zum ursprünglichen Eigentumsanteil
entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten
über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen.
[[law:estg:92a#abs_2_18|18]]2 Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den
vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein
Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. [[law:estg:92a#abs_2_19|19]]Lebensjahr im
Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so
gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
Wohnförderkontos.
[[law:estg:92a#abs_2_20|20]]3 Der Zulageberechtigte hat den Übergang des
Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen.
[[law:estg:92a#abs_2_21|21]]4 Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos
erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen.
[[law:estg:92a#abs_2_22|22]]5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Ehegatten, die
im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
1. nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn
die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln
ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der
Altersvorsorgevertrag vor dem 23. [[law:estg:92a#abs_2_23|23]]Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
(3)
[[law:estg:92a#abs_3_1|1]]1 Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 5, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz
1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr
zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der
Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der
Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen.
[[law:estg:92a#abs_3_2|2]]2 Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit
der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.
[[law:estg:92a#abs_3_3|3]]3 Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den
Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte
stirbt.
[[law:estg:92a#abs_3_4|4]]4 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto
vollständig zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall
des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.
[[law:estg:92a#abs_3_5|5]]5 Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto
erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die
dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos
nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die
Selbstnutzung aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist
aufzulösen (Auflösungsbetrag).
[[law:estg:92a#abs_3_6|6]]6 Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der
Auflösungsbetrag ihm noch zuzurechnen.
[[law:estg:92a#abs_3_7|7]]7 Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der
Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der
auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen.
[[law:estg:92a#abs_3_8|8]]8 Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach §
82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung
in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die
nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden,
sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein
Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen
dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz
7 gilt entsprechend.
[[law:estg:92a#abs_3_9|9]]9 Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht
zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren
vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 5 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht
zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden
zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
ist entsprechend anzuwenden,
3. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten
zugewiesen wird,
4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht
mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm
weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von
Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
5. der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder
aufnimmt.
[[law:estg:92a#abs_3_10|10]]10 Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der
Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen
Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige
nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der
Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des
Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den
anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
[[law:estg:92a#abs_3_11|11]]11 Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang
der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch
der 1. [[law:estg:92a#abs_3_12|12]]Januar
1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei
einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei
einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.
[[law:estg:92a#abs_3_13|13]]12 Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer
beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte
dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die
Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen
der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der
Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt.
[[law:estg:92a#abs_3_14|14]]13 Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die
Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung
entsprechend.
(4)
[[law:estg:92a#abs_4_1|1]]1 Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des
Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er
1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich
bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit
nicht selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person
ein Nutzungsrecht für diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung
von vorneherein entsprechend zu befristen,
2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67.
[[law:estg:92a#abs_4_2|2]] Lebensjahres aufnimmt.
[[law:estg:92a#abs_4_3|3]]2 Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen
Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
[[law:estg:92a#abs_4_4|4]]3 Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen
Bescheid über die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter
des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten
über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem
beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach
diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
[[law:estg:92a#abs_4_5|5]]4 Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen,
ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der
Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der
Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der
Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der
Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der
Aufgabe gilt, spätestens jedoch die Vollendung des 67. [[law:estg:92a#abs_4_6|6]]Lebensjahres
des Steuerpflichtigen.