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==== § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung ====
(1)
[[law:estg:92b#abs_1_1|1]]1 Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals
nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der
Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der
zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu
erbringen.
[[law:estg:92b#abs_1_2|2]]2 Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen
der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll.
[[law:estg:92b#abs_1_3|3]]3 Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch
Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten
Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine
wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1
vorliegen kann.
(2)
[[law:estg:92b#abs_2_1|1]]1 Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten
haben.
[[law:estg:92b#abs_2_2|2]]2 Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes
spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der
Auszahlung folgt, anzuzeigen:
1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag
gutgeschriebenen Zulagen,
3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten
Altersvorsorgebeiträge und
4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der
Auszahlung.
(3)
[[law:estg:92b#abs_3_1|1]]1 Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der
Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5
den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung
erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von
Amts wegen gesondert fest.
[[law:estg:92b#abs_3_2|2]]2 Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem
Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem
anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit.
[[law:estg:92b#abs_3_3|3]]3 Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle
die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
[[law:estg:92b#abs_3_4|4]]4 Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale
Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest.
[[law:estg:92b#abs_3_5|5]]5 § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.