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==== § 93 Schädliche Verwendung ====
(1)
[[law:estg:93#abs_1_1|1]]1 Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den
in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz
1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. [[law:estg:93#abs_1_2|2]]Dezember 2004 geltenden
Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt
(schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte
Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz
4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen.
[[law:estg:93#abs_1_3|3]]2 Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der
Auszahlungsphase (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlungen
im Fall des Todes des Zulageberechtigten.
[[law:estg:93#abs_1_4|4]]3 Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2
geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden
Altersvorsorgevermögen um gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne
des Satzes 1; der Rückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der
für die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge gewährten
Förderung.
[[law:estg:93#abs_1_5|5]]4 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den
Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
a) der auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen
entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort
genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; dies gilt auch für
Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an Hinterbliebene des
Steuerpflichtigen;
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die zusätzliche
Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche
Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind;
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des
Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten
lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im
Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt
gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die
Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln
ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor
dem 23. [[law:estg:93#abs_1_6|6]]Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.
[[law:estg:93#abs_1_7|7]](1a)
1 Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn
gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung
nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer
externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz 2
begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird; die auf das
übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung geht mit allen
Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über.
[[law:estg:93#abs_1_8|8]]2 Eine schädliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor,
wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer externen
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die
Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung
übertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen
Person aus der steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils
entfallen.
[[law:estg:93#abs_1_9|9]]3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die zentrale
Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder die
Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten
Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit.
[[law:estg:93#abs_1_10|10]]4 Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.
[[law:estg:93#abs_1_11|11]]5 Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der
gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der
ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den Fällen des
Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch
Feststellungsbescheid mit.
[[law:estg:93#abs_1_12|12]]6 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses
Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter
durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung.
(2)
[[law:estg:93#abs_2_1|1]]1 Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine
schädliche Verwendung dar.
[[law:estg:93#abs_2_2|2]]2 Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3
des Betriebsrentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen
auf eine der in § 82 Absatz 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung übertragen und eine lebenslange
Altersversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, wie
auch in den Fällen einer Übertragung nach § 3 Nummer 55c Satz 2
Buchstabe a.
[[law:estg:93#abs_2_3|3]]3 In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften
der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte
Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des
Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird.
[[law:estg:93#abs_2_4|4]]4 Auch keine schädliche Verwendung sind der gesetzliche
Forderungs- und Vermögensübergang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes
und die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende Übertragung nach § 8
Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes.
(3)
[[law:estg:93#abs_3_1|1]]1 Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu
Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr gelten nicht
als schädliche Verwendung.
[[law:estg:93#abs_3_2|2]]2 Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei
gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase
zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1
Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
[[law:estg:93#abs_3_3|3]]3 Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem
Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu
berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte
Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
[[law:estg:93#abs_3_4|4]]4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
1. nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich
durchgeführt wird und
2. sich dadurch die Rente verringert.
(4)
[[law:estg:93#abs_4_1|1]]1 Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im
Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der
Darlehensauszahlung eine schädliche Verwendung des geförderten
Altersvorsorgevermögens vor, es sei denn, das geförderte
Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde, auf einen
anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den
Namen des Zulageberechtigten lautet.
[[law:estg:93#abs_4_2|2]]2 Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht zur
Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung bis zum
Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und die Aufgabe der Absicht zur
Kapitalübertragung mitzuteilen.
[[law:estg:93#abs_4_3|3]]3 Wird die Absicht zur Kapitalübertragung aufgegeben,
tritt die schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die
Mitteilung des Zulageberechtigten hierzu beim Anbieter eingeht,
spätestens aber am 1. [[law:estg:93#abs_4_4|4]]Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem
das Darlehen ausgezahlt wurde.