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==== § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung ====
(1)
[[law:estg:94#abs_1_1|1]]1 In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der
zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten
Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung anzuzeigen.
[[law:estg:94#abs_1_2|2]]2 Die zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und
teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit.
[[law:estg:94#abs_1_3|3]]3 Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten,
mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumelden und an die
zentrale Stelle abzuführen.
[[law:estg:94#abs_1_4|4]]4 Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten
Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese
Beträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen; mit Einverständnis des
Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt
werden.
[[law:estg:94#abs_1_5|5]]5 In den Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1
entsprechend.
(2)
[[law:estg:94#abs_2_1|1]]1 Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch
die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder
sofern die Rückzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich
oder nicht erfolgt ist.
[[law:estg:94#abs_2_2|2]]2 § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; § 90
Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick
auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem
Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde.
[[law:estg:94#abs_2_3|3]]3 Im Rückforderungsbescheid sind auf den
Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und
abgeführten Beträge nach Maßgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz
4 anzurechnen.
[[law:estg:94#abs_2_4|4]]4 Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden
Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse zu entrichten.
[[law:estg:94#abs_2_5|5]]5 Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Auszahlung im Sinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist.
(3)
[[law:estg:94#abs_3_1|1]]1 Sofern der zentralen Stelle für den Zulageberechtigten
im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz
1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von
Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt der
Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die schädliche
Verwendung durch Datenfernübertragung mit.
[[law:estg:94#abs_3_2|2]]2 Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem
Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
angezeigt wurde.