[[{}law:estg:95|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:97|→]] ==== § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften ==== (1) [[law:estg:96#abs_1_1|1]]1 Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. [[law:estg:96#abs_1_2|2]]2 Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. (2) [[law:estg:96#abs_2_1|1]]1 Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder 2. [[law:estg:96#abs_2_2|2]]Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. [[law:estg:96#abs_2_3|3]]2 Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. [[law:estg:96#abs_2_4|4]]3 Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. [[law:estg:96#abs_2_5|5]]4 Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig. (3)[[law:estg:96#abs_3_1|1]] Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben. (4) [[law:estg:96#abs_4_1|1]]1 Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. [[law:estg:96#abs_4_2|2]]2 Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [[law:estg:96#abs_4_3|3]]3 Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen. (5)[[law:estg:96#abs_5_1|1]] Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten. (6) [[law:estg:96#abs_6_1|1]]1 Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. [[law:estg:96#abs_6_2|2]]2 Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. (7) [[law:estg:96#abs_7_1|1]]1 Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. [[law:estg:96#abs_7_2|2]]2 Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.