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==== § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften ====
(1)
[[law:estg:96#abs_1_1|1]]1 Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:96#abs_1_2|2]]2 Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
(2)
[[law:estg:96#abs_2_1|1]]1 Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2. [[law:estg:96#abs_2_2|2]]Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem
Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der
Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte
Steuervergünstigung.
[[law:estg:96#abs_2_3|3]]2 Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum
Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
[[law:estg:96#abs_2_4|4]]3 Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben
dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder
unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht
übermittelt hat.
[[law:estg:96#abs_2_5|5]]4 Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale
Stelle zuständig.
(3)[[law:estg:96#abs_3_1|1]] Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über
die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.
(4)
[[law:estg:96#abs_4_1|1]]1 Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er
seine Pflichten erfüllt hat.
[[law:estg:96#abs_4_2|2]]2 Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
[[law:estg:96#abs_4_3|3]]3 Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr
Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden,
verfügbar zu machen.
(5)[[law:estg:96#abs_5_1|1]] Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für
die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
(6)
[[law:estg:96#abs_6_1|1]]1 Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt
gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren
verwerten.
[[law:estg:96#abs_6_2|2]]2 Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur
offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(7)
[[law:estg:96#abs_7_1|1]]1 Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370
Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die
Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und
384 der Abgabenordnung entsprechend.
[[law:estg:96#abs_7_2|2]]2 Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat,
gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
entsprechend.