[[{}law:estg:96|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:98|→]] ==== § 97 Übertragbarkeit ==== 1 Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2 § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.