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==== § 99 Ermächtigung ====
(1)[[law:estg:99#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke
für die Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und
für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen
Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene
Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des
Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
(2)
[[law:estg:99#abs_2_1|1]]1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur
Durchführung dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung,
Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage
sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a Absatz 4
festgestellten Beträge zu erlassen.
[[law:estg:99#abs_2_2|2]]2 Hierzu gehören insbesondere
1. [[law:estg:99#abs_2_3|3]]Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und
Anzeigepflichten des Anbieters,
2. [[law:estg:99#abs_2_4|4]]Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern,
der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen,
den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und
3. [[law:estg:99#abs_2_5|5]]Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der
Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.