[[{}law:estg:9a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:10|→]] === § 9b === (1)[[law:estg:9b#abs_1_1|1]] Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. (2) [[law:estg:9b#abs_2_1|1]]1 Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. [[law:estg:9b#abs_2_2|2]]2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.