[[{}law:estg:9a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:10|→]]
=== § 9b ===
(1)[[law:estg:9b#abs_1_1|1]] Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört,
soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen
Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
(2)
[[law:estg:9b#abs_2_1|1]]1 Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des
Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als
Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen
einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die
Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu
behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
[[law:estg:9b#abs_2_2|2]]2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den
Fällen des Satzes 1 unberührt.