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===== § 10 Antrag und Nachweis in weiteren Fällen =====
(1)[[law:fpfzg:10#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
entscheidet auch in den Fällen des § 7 auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag, der Name und Anschrift der Darlehensnehmerin
oder des Darlehensnehmers enthalten muss.
(2)[[law:fpfzg:10#abs_2_1|1]] Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuweisen
1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftmachung der dort genannten
Voraussetzungen, insbesondere durch Darlegung der persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeitsunfähigkeit durch
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Darlehensnehmerin
oder des Darlehensnehmers,
2. in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung über
die fortbestehende Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen
und die Fortdauer der Freistellung von der Arbeitsleistung sowie
Glaubhaftmachung der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere
durch Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse,
3. in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der entsprechenden
Leistungsbescheide der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers
oder durch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die Rechtsnachfolger.
(3)[[law:fpfzg:10#abs_3_1|1]] Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Absatz 2 sind bis
spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellungen nach § 2 dieses
Gesetzes oder nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes zu
stellen.