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===== § 12 Bußgeldvorschriften =====
(1)[[law:fpfzg:12#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)[[law:fpfzg:12#abs_2_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben.
(3)[[law:fpfzg:12#abs_3_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.
(4)[[law:fpfzg:12#abs_4_1|1]] Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben. [[law:fpfzg:12#abs_4_2|2]]Diese trägt abweichend von § 105
Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen. [[law:fpfzg:12#abs_4_3|3]]Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.