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===== § 14 Beirat =====
(1)[[law:fpfzg:14#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
setzt einen unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und
Beruf ein.
(2)[[law:fpfzg:14#abs_2_1|1]] Der Beirat befasst sich mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege
und Beruf, er begleitet die Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen
Regelungen und berät über deren Auswirkungen. [[law:fpfzg:14#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann dem Beirat
Themenstellungen zur Beratung vorgeben.
(3)[[law:fpfzg:14#abs_3_1|1]] Der Beirat legt dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend alle vier Jahre, erstmals zum 1. [[law:fpfzg:14#abs_3_2|2]]Juni 2019, einen
Bericht vor und kann hierin Handlungsempfehlungen aussprechen.
(4)[[law:fpfzg:14#abs_4_1|1]] Der Beirat besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Gesundheit berufen werden. [[law:fpfzg:14#abs_4_2|2]]Stellvertretung ist
zulässig. [[law:fpfzg:14#abs_4_3|3]]Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende
Vorsitzende werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend ernannt. [[law:fpfzg:14#abs_4_4|4]]Der Beirat setzt sich zusammen aus sechs
Vertreterinnen oder Vertretern von fachlich betroffenen
Interessenverbänden, je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Gewerkschaften, der Arbeitgeber, der Wohlfahrtsverbände und der
Seniorenorganisationen sowie aus je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der sozialen und der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
[[law:fpfzg:14#abs_4_5|5]]Des Weiteren gehören dem Beirat zwei Wissenschaftlerinnen oder
Wissenschaftler mit Schwerpunkt in der Forschung der Vereinbarkeit von
Pflege und Beruf sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren
für Jugend und Familie, der Konferenz der Ministerinnen und Minister,
Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales sowie der
kommunalen Spitzenverbände an. [[law:fpfzg:14#abs_4_6|6]]Die Besetzung des Beirats muss
geschlechterparitätisch erfolgen.
(5)[[law:fpfzg:14#abs_5_1|1]] Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats und ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt fünf Jahre und kann
einmalig um fünf Jahre verlängert werden. [[law:fpfzg:14#abs_5_2|2]]Scheidet ein Mitglied oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
(6)[[law:fpfzg:14#abs_6_1|1]] Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. [[law:fpfzg:14#abs_6_2|2]]Sie haben
Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
(7)[[law:fpfzg:14#abs_7_1|1]] Der Beirat arbeitet auf der Grundlage einer durch das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
erlassenden Geschäftsordnung.