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===== § 2 Familienpflegezeit =====
(1)[[law:fpfzg:2#abs_1_1|1]] Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate
(Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen
(Familienpflegezeit). [[law:fpfzg:2#abs_1_2|2]]Während der Familienpflegezeit muss die
verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.
[[law:fpfzg:2#abs_1_3|3]]Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer
unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die
wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu
einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). [[law:fpfzg:2#abs_1_4|4]]Der
Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der
Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten.
(2)[[law:fpfzg:2#abs_2_1|1]] Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je
pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).
(3)[[law:fpfzg:2#abs_3_1|1]] Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend.
(4)[[law:fpfzg:2#abs_4_1|1]] Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht
angerechnet.
(5)[[law:fpfzg:2#abs_5_1|1]] Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate
(Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher
Umgebung betreuen. [[law:fpfzg:2#abs_5_2|2]]Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist
jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der
Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich. [[law:fpfzg:2#abs_5_3|3]]Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. [[law:fpfzg:2#abs_5_4|4]]Beschäftigte können diesen
Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familienpflegezeit nach
Absatz 1 geltend machen.