[[{}law:fpfzg:1|←]][[{}law:fpfzg|↑]][[{}law:fpfzg:2a|→]] ===== § 2 Familienpflegezeit ===== (1)[[law:fpfzg:2#abs_1_1|1]] Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). [[law:fpfzg:2#abs_1_2|2]]Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. [[law:fpfzg:2#abs_1_3|3]]Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). [[law:fpfzg:2#abs_1_4|4]]Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (2)[[law:fpfzg:2#abs_2_1|1]] Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer). (3)[[law:fpfzg:2#abs_3_1|1]] Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. (4)[[law:fpfzg:2#abs_4_1|1]] Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. (5)[[law:fpfzg:2#abs_5_1|1]] Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. [[law:fpfzg:2#abs_5_2|2]]Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich. [[law:fpfzg:2#abs_5_3|3]]Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. [[law:fpfzg:2#abs_5_4|4]]Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familienpflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.