[[{}law:fpfzg:2|←]][[{}law:fpfzg|↑]][[{}law:fpfzg:2b|→]]
===== § 2a Inanspruchnahme der Familienpflegezeit =====
(1)[[law:fpfzg:2a#abs_1_1|1]] Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspruchen will, muss dies dem
Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in
Textform ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum
und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die
Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.
[[law:fpfzg:2a#abs_1_2|2]]Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
[[law:fpfzg:2a#abs_1_3|3]]Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der
Beschäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder
Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, und liegen die
Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung
als Ankündigung von Pflegezeit. [[law:fpfzg:2a#abs_1_4|4]]Wird die Familienpflegezeit nach einer
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes
zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen in
Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an die
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes
anschließen. [[law:fpfzg:2a#abs_1_5|5]]In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst
frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch
nehmen wird; abweichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätestens
drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. [[law:fpfzg:2a#abs_1_6|6]]Wird eine
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes
nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese in
unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen; sie
ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform
anzukündigen.
(2)[[law:fpfzg:2a#abs_2_1|1]] Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und
Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
[[law:fpfzg:2a#abs_2_2|2]]Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu
entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen.
(3)[[law:fpfzg:2a#abs_3_1|1]] Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene
Familienpflegezeit kann bis zur Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2
verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. [[law:fpfzg:2a#abs_3_2|2]]Eine Verlängerung
bis zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen
Grund nicht erfolgen kann.
(4)[[law:fpfzg:2a#abs_4_1|1]] Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen
Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. [[law:fpfzg:2a#abs_4_2|2]]Bei in
der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen
ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(5)[[law:fpfzg:2a#abs_5_1|1]] Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder
die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder
unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der
veränderten Umstände. [[law:fpfzg:2a#abs_5_2|2]]Der Arbeitgeber ist hierüber unverzüglich zu
unterrichten. [[law:fpfzg:2a#abs_5_3|3]]Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig
beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
[[law:fpfzg:2a#abs_5_4|4]](5a) Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger
Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über
eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine
Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen. [[law:fpfzg:2a#abs_5_5|5]]Der Arbeitgeber hat
den Antrag nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu
beantworten. [[law:fpfzg:2a#abs_5_6|6]]Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. [[law:fpfzg:2a#abs_5_7|7]]Wird eine
Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie §
2a Absatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 und 5 entsprechend.
(6)[[law:fpfzg:2a#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Freistellung von
der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5.