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===== § 2b Erneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie =====
(1)[[law:fpfzg:2b#abs_1_1|1]] Abweichend von § 2a Absatz 3 können Beschäftigte einmalig nach
einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben
pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch
insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1 in Anspruch
nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht
überschritten wird und die Inanspruchnahme der beendeten
Familienpflegezeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass
der COVID-19-Pandemie erfolgte.
(2)[[law:fpfzg:2b#abs_2_1|1]] Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss sich die
Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die Freistellung nach § 3
Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn die
Freistellung aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen wurde und die Gesamtdauer nach
§ 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird.
(3)[[law:fpfzg:2b#abs_3_1|1]] Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss sich die Freistellung
nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nicht
unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen, wenn die
Inanspruchnahme der Familienpflegezeit aufgrund der Sonderregelungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach § 2
Absatz 2 von 24 Monaten ab Beginn der ersten Freistellung nicht
überschritten wird.