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===== § 3 Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung =====
(1)[[law:fpfzg:3#abs_1_1|1]] Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder
nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in
monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5. [[law:fpfzg:3#abs_1_2|2]]Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über
Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a Absatz 5a dieses
Gesetzes.
(2)[[law:fpfzg:3#abs_2_1|1]] Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der
Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor
und während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt.
(3)[[law:fpfzg:3#abs_3_1|1]] Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor der Freistellung
nach Absatz 1 wird berechnet auf der Grundlage des regelmäßigen
durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich
der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Freistellung. [[law:fpfzg:3#abs_3_2|2]]Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt während der
Freistellung wird berechnet auf der Grundlage des
Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus dem Produkt aus der vereinbarten
durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl während der Freistellung
und dem durchschnittlichen Entgelt je Arbeitsstunde ergibt.
[[law:fpfzg:3#abs_3_3|3]]Durchschnittliches Entgelt je Arbeitsstunde ist das Verhältnis des
regelmäßigen gesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der
Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Freistellung zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten
zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. [[law:fpfzg:3#abs_3_4|4]]Die Berechnung der
pauschalierten Nettoentgelte erfolgt entsprechend der Berechnung der
pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch. [[law:fpfzg:3#abs_3_5|5]]Bei einem weniger als zwölf Monate
vor Beginn der Freistellung bestehenden Beschäftigungsverhältnis
verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum
entsprechend. [[law:fpfzg:3#abs_3_6|6]]Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts je
Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfristen, Freistellungen nach § 2,
kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 des Pflegezeitgesetzes,
Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung
von Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus
Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer
Betracht. [[law:fpfzg:3#abs_3_7|7]]Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die Berechnung
des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit
vom 1. [[law:fpfzg:3#abs_3_8|8]]März 2020 bis zum Ablauf des 30. [[law:fpfzg:3#abs_3_9|9]]April 2023 auch Kalendermonate
mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt
unberücksichtigt.
(4)[[law:fpfzg:3#abs_4_1|1]] In den Fällen der Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes ist
die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer
durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15
Wochenstunden zu gewähren ist.
(5)[[law:fpfzg:3#abs_5_1|1]] Abweichend von Absatz 2 können Beschäftigte auch einen geringeren
Darlehensbetrag in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate
mindestens 50 Euro betragen muss.
(6)[[law:fpfzg:3#abs_6_1|1]] Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten Höhe, in den Fällen
der Pflegezeit in der in Absatz 4 genannten Höhe, vorrangig vor dem
Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu
nehmen und von den Beschäftigten zu beantragen; Absatz 5 ist insoweit
nicht anzuwenden. [[law:fpfzg:3#abs_6_2|2]]Bei der Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1
sind die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen.