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===== § 5 Ende der Förderfähigkeit =====
(1)[[law:fpfzg:5#abs_1_1|1]] Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der Freistellung nach § 3
Absatz 1. [[law:fpfzg:5#abs_1_2|2]]Die Förderfähigkeit endet auch dann, wenn die oder der
Beschäftigte während der Freistellung nach § 2 den Mindestumfang der
wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen,
die in Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen enthalten sind,
unterschreitet. [[law:fpfzg:5#abs_1_3|3]]Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund
von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes lässt die
Förderfähigkeit unberührt.
(2)[[law:fpfzg:5#abs_2_1|1]] Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat dem Bundesamt
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede
Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch nach § 3 Absatz 1
erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere die Beendigung der
häuslichen Pflege der oder des nahen Angehörigen, die Beendigung der
Betreuung nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes oder § 3 Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes, die Beendigung der Freistellung nach § 3 Absatz 6
des Pflegezeitgesetzes, die vorzeitige Beendigung der Freistellung
nach § 3 Absatz 1 sowie die Unterschreitung des Mindestumfangs der
wöchentlichen Arbeitszeit während der Freistellung nach § 2 aus
anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen.