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===== § 6 Rückzahlung des Darlehens =====
(1)[[law:fpfzg:6#abs_1_1|1]] Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 ist die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen
innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz
1 zurückzuzahlen. [[law:fpfzg:6#abs_1_2|2]]Die Rückzahlung erfolgt in möglichst
gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe des im Bescheid nach § 9
festgesetzten monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten
Bankarbeitstag des laufenden Monats. [[law:fpfzg:6#abs_1_3|3]]Für die Rückzahlung gelten alle
nach § 3 an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer geleisteten
Darlehensbeträge als ein Darlehen.
(2)[[law:fpfzg:6#abs_2_1|1]] Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der
Förderung der Freistellung nach § 3 Absatz 1 folgt. [[law:fpfzg:6#abs_2_2|2]]Das Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann auf Antrag der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers den Beginn der Rückzahlung
auf einen späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 25. [[law:fpfzg:6#abs_2_3|3]]Monat nach
Beginn der Förderung festsetzen, wenn die übrigen Voraussetzungen für
den Anspruch nach den §§ 2 und 3 weiterhin vorliegen. [[law:fpfzg:6#abs_2_4|4]]Befindet sich
die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer während des
Rückzahlungszeitraums in einer Freistellung nach § 3 Absatz 1, setzt
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf
Antrag der oder des Beschäftigten die monatlichen Rückzahlungsraten
bis zur Beendigung der Freistellung von der Arbeitsleistung aus. [[law:fpfzg:6#abs_2_5|5]]Der
Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung.